Dritter Abschnitt. Kirchgeld
Siehe hierzu Art. 20 ff. KirchStG und die Vollzugsbekanntmachung über dieErhebung des Kirchengeldes.
§ 6 Pflicht zur Kirchgelderhebung; Staffelung
(1) Die Kirchengemeinden haben für das Kalenderjahr ein Kirchgeld zu erheben.
(2) In Gesamtkirchengemeinden wird durch jeweiligen Beschluss der Gesamtkirchenverwaltung bestimmt, ob das Kirchgeld durch die Gesamtkirchengemeinde oderdurch die einzelnen Kirchengemeinden erhoben wird. Näheres wird durch Verordnunggeregelt.
(3) Kirchgeldpflichtig sind alle über achtzehn Jahre alten Kirchenmitglieder mit Wohnsitz odergewöhnlichem Aufenthalt im Bereich der (Gesamt-)Kirchengemeinde, wenn sie eigene Einkünfteoder Bezüge haben, die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind und dieseden Grundfreibetrag gemäß § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzesübersteigen.
Wenn das kirchgeldpflichtige Kirchenmitglied in Bayern einen mehrfachenWohnsitz hat, ist diejenige (Gesamt-)Kirchengemeinde kirchgeldberechtigt, in deren Bereichsich das Kirchenmitglied vorwiegend aufhält. Maßgebend für die Kirchgeldpflicht und für dieKirchgeldberechtigung sind die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres, für das dasKirchgeld erhoben wird.
Wurde auf Antrag des Kirchenmitglieds die Gemeindemitgliedschaft ineiner anderen Kirchengemeinde als der des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltesbegründet (§ 6 KGO), ist die aufnehmende Kirchengemeinde kirchgeldberechtigt.
(4) Das Kirchgeld beträgt mindestens 5 Euro; es wird gestaffelt nach den Einkünften undBezügen im Sinne von Absatz 3 Satz 1 bis zum Höchstbetrag von 120 Euro erhoben. Die Staffelung erfolgt nach einer Tabelle, die durch Verordnung festgelegt wird.
[1] Bish. § 6 aufgeh.; früherer § 7 gemäß KG vom 11.12.2009 (KABl 2010 S. 9), inKraft mit Wirkung vom 1.1.2010, wird § 6 gemäß KG vom 3.12.2018 (KABl 2019 S.10), in Kraft mit Wirkung vom 1.1.2018.
[2] Siehe hierzu § 6 AVKirchStErhebG sowie die Vollzugsbekanntmachung über dieErhebung des Kirchengeldes.
[3] Siehe hierzu § 7 AVKirchStErhebG.
[ § 6: Text gilt seit 01.01.2018 ]